Der Personenkreis, der für die Annahme eines Kindes in Frage kommt, wird durch §§ 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Volltext auf dieser Seite) festgesetzt.
Hiervon zu unterscheiden sind die Ablehnungsgründe bei Anträgen von Personen, die grundsätzlich für die Annahme in Frage kommen.
Ehepaar
In erster Linie kommt ein Ehepaar in Betracht, da man durch die Adoption ein möglichst natürliches Eltern-Kind Verhältnis herbeiführen will.
Wenn beide Ehepartner den rechtlichen Anforderungen (Alter ab 21 Jahre, Führungszeugnis in Ordnung etc.) genügen, dann ist eine Adoption durch einen Ehegatten allein nicht möglich. Vielmehr muss das Kind durch beide Ehegatten angenommen werden.
Sofern ein Ehepartner vom Recht noch nicht als "voll verantwortlich" angesehen wird, kann der andere Ehepartner das Kind allein annehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ehefrau noch unter 21 Jahre alt ist. In diesem Fall ist das Kind zunächst vom Ehemann (Alter ab 25 Jahre) angenommen und kann (muss aber nicht) später von der Ehefrau noch adoptiert werden.
Ein Paar, welches in nicht-ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, kann kein Kind gemeinsam annehmen. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften! Ein Kind kann also nur von einem der Partner angenommen werden.
Stiefkindadoption
Ein Fall der sog. "Stiefkindadoption" liegt vor, wenn ein Ehepartner (ledig, geschieden oder verwitwet) ein Kind in die Ehe "mitbringt" und das Kind somit zum Stiefkind des anderen Ehepartners wird und der andere Ehepartner das Kind adoptiert.
Im rechtlichen Sprachgebrauch (sehr ungewöhnlich aus Sicht der kinder.de Redaktion) ist das Kind mit seinem Stiefvater "verschwägert". So ist in § 1590 BGB zu lesen: "Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst wird."
Diese Regelung ist auch für die Verwendung einer Leihmutter von Bedeutung.
Alleinstehende
Auch ein Alleinstehender kann prinzipiell ein Kind adoptieren. In der Praxis ist der Fall allerdings eher selten, da Kinder aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich in einer Familie aufwachsen sollen und es in Deutschland mehr als genug adoptionswillige Ehepaare gibt.
Wenn eine Einzelperson ein Kind annehmen will, liegt das Mindestalter bei 25 Jahren.